Allgemeine Geschäftsbedingungen Speditionsvertrag

von Dein AutoMensch, Inhaber: Benjamin Porath, Cloppenburger Str. 297, 26133 Oldenburg

(nachfolgend „Spediteur“ genannt)

1. Vorbemerkung

Der Spediteur betreibt das o.g. Unternehmen zur Organisation der Versendung von Waren, Gegenständen und sonstigen Sachen (nachfolgend „Speditionsgut“ genannt). Der Versender beabsichtigt, Speditionsgut durch den Spediteur an einen bestimmten Ort zu versenden. Der Spediteur wird diesen Auftrag für den Auftraggeber organisieren. Diese AGB orientieren sich an den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017).

2.  Anwendungsbereich

2.1 Die AGB gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.

2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den AGB vor.

2.3 Die AGB gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

2.3.1 Verpackungsarbeiten, 

2.3.2 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,

2.3.3 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,

2.3.4 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.

2.4 Die AGB finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.

3. Dein AutoMensch als Versandspediteur

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes geregelt ist, wird Dein AutoMensch seine Spediteursleistungen ausschließlich als Versandspediteur wahrnehmen. Hierzu schließt Dein Automensch mit einem Dritten einen Frachtvertrag im eigenen Namen ab.

4. Vertragsabschluss & Zahlung

Speditionsverträge können elektronisch per E-Mail, telefonisch, durch die Provisionsvereinbarung oder einer Generalvollmacht zustande kommen. Der Auftraggeber, sofern keine Generalvollmacht vorliegt, stellt eine Anfrage an Dein Automensch per E-Mail oder über das Kontaktfeld der Webseite www.dein-automensch.de ein. Hierzu gehört auch die Angabe von Information über mit dem Fahrzeug zu transportierende und sich im Fahrzeug befindende Zusatzteile (z.B. zusätzliche Reifensätze) und Dokumente (z.B. Fahrzeugpapiere). Sollte es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug, ein Fahrzeug mit Motor- oder Getriebeschäden oder ein Fahrzeug, dessen Verkehrswert 45.000,00 EUR übersteigt, handeln, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Information wahrheitsgemäß schriftlich per E-Mail anzugeben. Zum Schluss akzeptiert er diese AGBs und die Online-Datenschutzerklärung von Dein Automensch jeweils durch eine Unterschrift auf dem Transportauftrag, Generalvollmacht oder Provisionsvereinbarung. Bei Auftragserteilung per E-Mail werden die AGBs und die Datenschutzerklärung elektronisch übermittelt oder der Auftraggeber wird auf die Webseite www.dein-automensch.de hingewiesen. Dein Automensch prüft anschließend die Anfrage und teilt dem Auftraggeber nach erfolgreicher Prüfung in elektronischer Form den Preis mit und bestätigt – ggf. unter Vorgabe weiterer dazu erforderlicher Vertragsbedingungen – ihm gegenüber seiner Bereitschaft zur Übernahme der Dienstleistung. Sofern der Auftraggeber damit einverstanden ist, bestätigt er den Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber Dein AutoMensch. Anschließend erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung und eine Rechnung, die binnen 3 Werktage zu begleichen ist. Nach Zahlungseingang wird die Transportleistung ausgelöst. Der Spediteur behält sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung des Rechnungsbetrages, den Auftrag zu stornieren.

5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente

5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z.B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.

5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber, die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.

5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien in elektronischer Form Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.

5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

6.1 Kann der Frachtführer das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so behält sich der Spediteur das Recht vor, den Auftrag zu stornieren und die bereits gezahlten Gebühren dem Auftraggeber nicht zu erstatten.

6.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (z. B. behördlich festgestellte Epidemien, Pandemien), Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

6.3 Wird nach Ankunft an der Lade- und/oder Entladestelle erkennbar, dass die Ladung nicht innerhalb der Lade- und/oder Entladezeit von 30 Minuten durchgeführt werden kann, behält sich der Spediteur das Recht vor, die darüberhinausgehenden Wartezeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. § 419 und § 412 Abs. 3 und 4 HGB finden Anwendung.

7. Abholung & Ablieferung

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Gut an beiden Lieferorten auf.- sowie abgeladen werden kann.

7.2 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden:

7.2.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,

7.2.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,

7.2.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

7.3 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z.B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.

7.4 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 7.2 und 7.3 bleiben unberührt.

7.5 Kann das Fahrzeug aus Gründen nicht mehr transportiert oder am Lieferort abgeladen werden, ist der Spediteur / Frachtführer berechtigt, zumutbare Maßnahmen einzuleiten, die im Interesse des Auftraggebers am besten zu sein schein. § 418 und § 419 HGB finden Anwendung.

7.6 Der Auftraggeber hat mit dem Fahrzeug zu transportierendes und sich im Fahrzeug befindliches Zubehör, wie z.B. zusätzliche Reifensätze, auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken.

7.7 Der Empfänger ist verpflichtet das Fahrzeug bei Anlieferung auf innere und äußere Schäden, sowie auf fehlendes Zubehör zu prüfen und anschließend auf dem Frachtbrief zu vermerken. Auch die Übernahme des Fahrzeuges wird anhand einer Unterschrift vom Empfänger quittiert. Auf nicht auf dem Frachtbrief / Lieferschein vermerkte offensichtliche Schäden, die bei der Anlieferung des Fahrzeuges vorhanden waren, kann sich der Auftraggeber nicht berufen.

8. Reklamation

Unter Berücksichtigung in der § 438 HGB geregelten Zeiträume, hat der Empfänger jegliche durch oder bei Transport entstandene Schäden gegenüber dem Spediteur unmittelbar nach Anlieferung oder bei Nachtanlieferung bis 09:30 Uhr am Folgetag anzuzeigen. Dies kann per E-Mail an info@dein-automensch.de oder telefonisch unter 0441 39063065 erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet innerhalb von 5 Werktagen ein Nachweis zum Schaden an den Spediteur zu übersenden. Spätere Schadensanzeigen werden nicht berücksichtigt.

9. Versicherung des Gutes

Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.

10. Haftung & Haftungsbegrenzung

10.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch folgende Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

10.2 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.

10.3 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:

10.3.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von § 458 bis 460 HGB oder – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1HGB ist.

10.3.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der AGB.

10.3.3 auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges begrenzt.

10.4 Der Spediteur übernimmt keine Haftung für Dokumente oder Zubehörteile, die nicht per E Mail oder über das Kontaktfeld der Webseite www.dein-automensch.de eingegeben sowie auf dem Frachtbrief / Lieferschein dokumentiert wurden.

10.5 Der Spediteur haftet nicht für Schäden, die durch den Abhole.- oder Anlieferungsort entstanden sind oder durch die Verspätung bei der Übernahme des Fahrzeuges zur Beförderung entstehen. (z.B. Standgebühren, Betankung, etc.)

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.

11.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.

11.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort der Niederlassung von Dein AutoMensch in Oldenburg (Oldb).

12. Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

13. Datenschutz

Die Vereinbarung unterliegt den rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DS-GVO und dem DSG M-V. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Dein AutoMensch – auch im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss und Durchführung von Verkehrsverträgen – sind der Online-Datenschutzerklärung von Dein AutoMensch unter www.dein-automensch.de zu entnehmen.

 

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Dein AutoMensch

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